Müssen Lasershowsysteme vor Inbetriebnahme

vom TÜV abgenommen werden?

Die Lasershowsysteme müssen vor Inbetriebnahme nicht vom TÜV abgenommen werden. Es muss allerdings eine ausführliche sicherheitstechnische Dokumentation erstellt werden. Dazu gehört auch die von einer fachkundigen Person durchgeführte Gefährdungsbeurteilung. Die Aufgaben und die Anforderungen an eine fachkundige Person, sowie für Messung/Berechnung, sind im Abschnitt 3.5 des Teil 1 der TROS Laserstrahlung beschrieben. Sofern die notwendigen Fachkenntnisse vorliegen, ist es möglich, dass die Funktion der/des Fachkundigen für die Gefährdungsbeurteilung und der/des Laserschutzbeauftragten von ein und derselben Person wahrgenommen werden. Sollte die ausführende Person nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse und das erforderliche Equipment zur Ausführung verfügen, machen sich diverse Personen nach OStrV §11 strafbar. Sollte man sich nicht sicher sein, ob man dazu befähigt ist, die Dokumentation und die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, beauftragt man sicherheitshalber eine Person/Institution, die auch die Berechtigung besitzt, die Prüfung durchführen zu dürfen. (Nicht alle, die eine Abnahme anbieten, dürfen diese auch durchführen.) Info: Nach der landesrechtlichen Umsetzung der MVStättV §38 sind viele Betreiber von Versammlungsstätten in ihren Räumlichkeiten für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (selbst bei schriftlicher Übertragung an den Veranstalter oder den LSB, bleibt diese Verantwortlichkeit unberührt). Bei dem Veranstalter sieht es ähnlich aus. Wurde ein Dienstleister gebucht, der die Vorschriften nicht befolgt, kommt für den Veranstalter ein Auswahlverschulden in Betracht, wodurch ihm gegenüber evtl. Haftungsansprüche geltend gemacht werden können. Daher fordern manche Betreiber und Veranstalter ein unabhängiges Gutachten, um sich selbst abzusichern. DGUV V11 und DGUV V12 // OStrV + TROS-Laserstrahlung - Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung Beabsichtigt war, dass die Berufsgenossenschaften die berufsgenossenschaftlichen DGUV Vorschriften 11 und 12 zurückziehen, sobald eine entsprechende staatliche Regelung vorliegt. Dies ist mit der „OStrV“ – Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung im Jahr 2010 und der begleitenden Erläuterungen durch „TROS Laserstrahlung – Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung“ im Jahr 2015 erfolgt. Dennoch wurden die Vorschriften 11 und 12 bisher noch nicht von allen Berufsgenossenschaften zurückgezogen. Die OStrV und die TROS-Laserstrahlung haben Gesetzescharakter, daher sind sie bindend und ein Verstoß gegen die Vorschrift ist eine Straftat. Quellen: OStrV, TROS-Laserstrahlung
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Müssen Lasershowsysteme vor

Inbetriebnahme vom TÜV

abgenommen werden?

Die Lasershowsysteme müssen vor Inbetriebnahme nicht vom TÜV abgenommen werden. Es muss allerdings eine ausführliche sicherheitstechnische Dokumentation erstellt werden. Dazu gehört auch die von einer fachkundigen Person durchgeführte Gefährdungsbeurteilung. Die Aufgaben und die Anforderungen an eine fachkundige Person, sowie für Messung/Berechnung, sind im Abschnitt 3.5 des Teil 1 der TROS Laserstrahlung beschrieben. Sofern die notwendigen Fachkenntnisse vorliegen, ist es möglich, dass die Funktion der/des Fachkundigen für die Gefährdungsbeurteilung und der/des Laserschutzbeauftragten von ein und derselben Person wahrgenommen werden. Sollte die ausführende Person nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse und das erforderliche Equipment zur Ausführung verfügen, machen sich diverse Personen nach OStrV §11 strafbar. Sollte man sich nicht sicher sein, ob man dazu befähigt ist, die Dokumentation und die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, beauftragt man sicherheitshalber eine Person/Institution, die auch die Berechtigung besitzt, die Prüfung durchführen zu dürfen. (Nicht alle, die eine Abnahme anbieten, dürfen diese auch durchführen.) Info: Nach der landesrechtlichen Umsetzung der MVStättV §38 sind viele Betreiber von Versammlungsstätten in ihren Räumlichkeiten für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (selbst bei schriftlicher Übertragung an den Veranstalter oder den LSB, bleibt diese Verantwortlichkeit unberührt). Bei dem Veranstalter sieht es ähnlich aus. Wurde ein Dienstleister gebucht, der die Vorschriften nicht befolgt, kommt für den Veranstalter ein Auswahlverschulden in Betracht, wodurch ihm gegenüber evtl. Haftungsansprüche geltend gemacht werden können. Daher fordern manche Betreiber und Veranstalter ein unabhängiges Gutachten, um sich selbst abzusichern. DGUV V11 und DGUV V12 // OStrV + TROS-Laserstrahlung - Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung Beabsichtigt war, dass die Berufsgenossenschaften die berufsgenossenschaftlichen DGUV Vorschriften 11 und 12 zurückziehen, sobald eine entsprechende staatliche Regelung vorliegt. Dies ist mit der „OStrV“ – Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung im Jahr 2010 und der begleitenden Erläuterungen durch „TROS Laserstrahlung – Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung“ im Jahr 2015 erfolgt. Dennoch wurden die Vorschriften 11 und 12 bisher noch nicht von allen Berufsgenossenschaften zurückgezogen. Die OStrV und die TROS-Laserstrahlung haben Gesetzescharakter, daher sind sie bindend und ein Verstoß gegen die Vorschrift ist eine Straftat. Quellen: OStrV, TROS-Laserstrahlung
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