Muss ich eine Lasershow
anmelden, so wie Feuerwerke?
Lasershow – Indoor:
In der DGUV V11 (ehemals BGV B2) ist
geregelt, dass der Einsatz von Lasern (Klasse
3B und 4) bei der für den Arbeitsschutz
zuständigen Behörde und bei der
Berufsgenossenschaft anzuzeigen ist.
Die DGUV V11 sollte schon seit Jahren außer
Kraft gesetzt werden, was von vielen
Berufsgenossenschaften auch schon
anerkannt ist. Allerdings nicht von jeder,
daher gilt für Mitglieder der BGs, bei denen
die DGUV V11 noch in Kraft ist, dass sie sich
nach wie vor an die Anzeigepflicht halten
müssen, da die DGUVs für die Mitglieder
verbindlich sind (autonomes Recht der
Berufsgenossenschaft).
Zusätzlich ergibt sich, durch die jeweiligen
landesrechtlichen Umsetzungen der
Musterversammlungsstättenverordnung
§37
(„Auf den Betrieb von Laseranlagen in den
für Besucher zugänglichen Bereichen sind
die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden“), eine
mittelbare Verpflichtung von Dritten, die
DGUV V11 und V12 entsprechend
einzuhalten.
Genehmigungspflichtig ist die Lasershow
(Indoor) allerdings nicht.
Laut TROS-Laser // OStrV muss eine
Lasershow (Indoor) nicht angemeldet
werden.
Lasershow - Outdoor:
nach TROS-Laser ist für Outdoor-Shows eine
Genehmigung der Luftaufsichtsbehörde
einzuholen. Das gilt auch für Bereiche, die
sich außerhalb der üblichen Flugschneisen
befinden - somit für alle Outdoor-Lasers.
Quellen: OStrV, TROS-Laserstrahlung
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