Müssen Lasershowsysteme vor
Inbetriebnahme vom TÜV
abgenommen werden?
Die Lasershowsysteme müssen vor
Inbetriebnahme nicht vom TÜV
abgenommen werden.
Es muss allerdings eine ausführliche
sicherheitstechnische Dokumentation
erstellt werden.
Dazu gehört auch die von einer
fachkundigen Person durchgeführte
Gefährdungsbeurteilung.
Die Aufgaben und die Anforderungen an
eine fachkundige Person, sowie für
Messung/Berechnung, sind im Abschnitt
3.5 des Teil 1 der TROS Laserstrahlung
beschrieben.
Sofern die notwendigen Fachkenntnisse
vorliegen, ist es möglich, dass die
Funktion der/des Fachkundigen für die
Gefährdungsbeurteilung und der/des
Laserschutzbeauftragten von ein und
derselben Person wahrgenommen
werden.
Sollte die ausführende Person nicht
über die erforderlichen Fachkenntnisse
und das erforderliche Equipment zur
Ausführung verfügen, machen sich
diverse Personen nach OStrV §11
strafbar.
Sollte man sich nicht sicher sein, ob
man dazu befähigt ist, die
Dokumentation und die
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen,
beauftragt man sicherheitshalber eine
Person/Institution, die auch die
Berechtigung besitzt, die Prüfung
durchführen zu dürfen. (Nicht alle, die
eine Abnahme anbieten, dürfen diese
auch durchführen.)
Info:
Nach der landesrechtlichen Umsetzung
der MVStättV §38 sind viele Betreiber
von Versammlungsstätten in ihren
Räumlichkeiten für die Sicherheit der
Veranstaltung und die Einhaltung der
Vorschriften verantwortlich (selbst bei
schriftlicher Übertragung an den
Veranstalter oder den LSB, bleibt diese
Verantwortlichkeit unberührt).
Bei dem Veranstalter sieht es ähnlich
aus. Wurde ein Dienstleister gebucht,
der die Vorschriften nicht befolgt,
kommt für den Veranstalter ein
Auswahlverschulden in Betracht,
wodurch ihm gegenüber evtl.
Haftungsansprüche geltend gemacht
werden können.
Daher fordern manche Betreiber und
Veranstalter ein unabhängiges
Gutachten, um sich selbst abzusichern.
DGUV V11 und DGUV V12 // OStrV
+ TROS-Laserstrahlung -
Technische Regeln zur
Arbeitsschutzverordnung zu
künstlicher optischer Strahlung
Beabsichtigt war, dass die
Berufsgenossenschaften die
berufsgenossenschaftlichen DGUV
Vorschriften 11 und 12 zurückziehen,
sobald eine entsprechende staatliche
Regelung vorliegt.
Dies ist mit der „OStrV“ – Verordnung
zum Schutz der Beschäftigten vor
Gefährdungen durch künstliche optische
Strahlung im Jahr 2010 und der
begleitenden Erläuterungen durch
„TROS Laserstrahlung – Technische
Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu
künstlicher optischer Strahlung“ im Jahr
2015 erfolgt.
Dennoch wurden die Vorschriften 11
und 12 bisher noch nicht von allen
Berufsgenossenschaften
zurückgezogen.
Die OStrV und die TROS-Laserstrahlung
haben Gesetzescharakter, daher sind sie
bindend und ein Verstoß gegen die
Vorschrift ist eine Straftat.
Quellen: OStrV, TROS-Laserstrahlung
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LPS-Lasersysteme Inh. Siegmund Ruff
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